Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran zu erinnern, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1.2). 5.5.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist auch die ungünstige Rückfallprognose zu bejahen.