Dass es laut Videoaufzeichnungen zuvor im Inneren der K.________ (Bar) bereits zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, ändert daran nichts (Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2024 [Akten KZM 24 1291] S. 5). Eine zunächst nur verbale Auseinandersetzung rechtfertigt – selbst wenn die daran Beteiligten schliesslich zum Schubsen/Stossen übergehen – in keiner Weise das Austeilen von Faustschlägen und letzten Endes von Fusstritten gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person. Der Beschwerdeführer kannte die Opfer 1 und 2 nicht. Ein Wortwechsel mit diesen reichte letztlich aus, um eine Spirale zunehmender Gewalt auszulösen.