Der aktenkundigen Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst in beobachtender Haltung neben den beiden Kämpfenden (G.________ und das Opfer 1) gestanden hatte und sich dann bereits zu einem Zeitpunkt ins Geschehen einmischte und Tritte gegen das am Boden liegende Opfer 1 austeilte, in welchem sein Kollege G.________ noch die Oberhand gehabt hatte. Anders als der Beschwerdeführer meint, fällt dieses Verhalten besonders negativ ins Gewicht. 5.4.3 Zusammengefasst kann die Schwere der drohenden Delikte und die unmittelbare und erhebliche Sicherheitsgefährdung nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.