Z. 61- 78), rechtfertigt dies sein Verhalten in keiner Weise. Allfällige Rechtfertigungsgründe können in keinem der aktenkundigen Vorfälle ausgemacht werden und werden denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiter vermag er mit seinem Einwand, wonach die Aggression vom Opfer 1 ausgegangen sein soll, im vorliegenden Haftverfahren nichts für sich abzuleiten. Der aktenkundigen Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst in beobachtender Haltung neben den beiden Kämpfenden (G.____