8 – wie Tiere auf das Opfer 2 eingewirkt hätten (Einvernahmeprotokoll M.________ vom 20. Februar 2024 Z. 74). Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls in I.________ (Ortschaft) nicht die treibende Kraft gewesen ist (scheinbar waren sein Begleiter/Kollege G.________ und das spätere Opfer auf einen Zweikampf aus, dies nachdem es zuvor an einer Ladenkasse zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war [Einvernahmeprotokoll des Opfers 1 vom 4. Juli 2023 [Akten KZM 24 619] Z. 61- 78), rechtfertigt dies sein Verhalten in keiner Weise.