das am Boden liegende (gemäss Rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 25. April 2024 betrunkene) Opfer 2 mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert hat, ist ohne Weiteres von einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung auszugehen, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, ist bei ihm von einem grossen Gewaltpotential anzugehen, was denn auch vom Zeugen M.________ bestätigt wird, der zu Protokoll gab, dass die Täter – darunter der Beschwerdeführer als Hauptaggressor