Selbst wenn die Tathandlungen des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom 2. Juli 2023 lediglich unter den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung subsumiert würde, handelte es sich – wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 5.4.1 am Ende) – um ein schweres Vergehen. Betroffen ist in jedem Fall die physische Integrität.