Auch diese Voraussetzungen (Schwere der drohenden Delikte und haftrelevante [unmittelbare und erhebliche] Sicherheitsgefährdung) sind zu bejahen. Die nun untersuchungsgegenständlichen (versuchten) schweren Körperverletzungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und Raufhandel wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, womit Verbrechen und schwere Vergehen vorliegen (Art. 122 und 133 Abs. 1 i.V. Art. 10 StGB; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Der Beschwerdeführer scheint im Rahmen von Auseinandersetzungen nicht in der Lage zu sein, sich zu beherrschen resp. angemessen zu reagieren.