Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.6- 2.7, je mit Hinweisen). Auch diese Voraussetzungen (Schwere der drohenden Delikte und haftrelevante [unmittelbare und erhebliche] Sicherheitsgefährdung) sind zu bejahen.