Die Kriterien der Tatschwere und der Sicherheitsgefährdung sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9), weshalb sie unter demselben Punkt beurteilt werden können. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz (erforderlich für die Einstufung als schweres Vergehen ist die Sanktionsandrohung einer Freiheitsstrafe [bis zu drei Jahren]) insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Per-