Selbst wenn die Tathandlungen des Beschwerdeführers nicht als versuchte schwere, sondern als einfache Körperverletzung qualifiziert werden müssten, wäre das Vortatenerfordernis aufgrund einer erdrückenden Beweislage erfüllt (vgl. Art. 123 StGB, wonach einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist [betreffend Definition «schweres Vergehen» siehe nachfolgende Erwägung]). 5.4.2 Die Kriterien der Tatschwere und der Sicherheitsgefährdung sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9), weshalb sie unter demselben Punkt beurteilt werden können.