___ (Ortschaft). Vor dem Hintergrund der von diesem Vorfall erstellten Videoaufnahme darf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der versuchten schweren Körperverletzung – und damit an einem Verbrechen (Art. 122 [Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren] i.V.m. mit Art. 10 Abs. 2 StGB) – mit der im Haftverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Selbst wenn die Tathandlungen des Beschwerdeführers nicht als versuchte schwere, sondern als einfache Körperverletzung qualifiziert werden müssten, wäre das Vortatenerfordernis aufgrund einer erdrückenden Beweislage erfüllt (vgl. Art.