Damit liegt unstreitig eine haftrelevante Vortat vor. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hiernach dem Opfer keine Tritte verpasste, ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer deswegen «lediglich» zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die zweite Vortat ergibt sich aus dem im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchenden Vorfall vom 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft).