Dieser liess sich das nicht gefallen und stiess seinerseits das Opfer kräftig zurück. Als sich Letzteres erneut der jungen Frau zuwandte und sich dabei zum Beschwerdeführer umdrehte, schlug ihm dieser unverhofft mit der Faust ins Gesicht. Einen weiteren Schlag des Beschwerdeführers gegen das Opfer nahm eine bisher unbeteiligte, unbekannte Person zum Anlass, sich auf der Seite des Beschwerdeführers ins Geschehen einzumischen. Damit liegt unstreitig eine haftrelevante Vortat vor.