Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist einschlägig wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB vorbestraft. Raufhandel ist mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB) und stellt damit ein schweres Vergehen dar (vgl. betreffend Definition «schweres Vergehen» E. 5.4.2 hiernach).