Dass die Begründung tatsächlich vergleichsweise kurz ausgefallen ist, schadet selbst im Hinblick auf die einschneidenden Auswirkungen auf die Grundrechte des Beschwerdeführers nichts. Diesem war – wie denn auch seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung des Haftverlängerungsentscheids möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 5.4 Ad Vortaten und drohende schwere Vergehen oder Verbrechen (sog. Tatschwere) einerseits und hinreichende Sicherheitsgefährdung andererseits 5.4.1 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst.