die Einwände der Verteidigung setzen denn auch keinen Anlass, auf die Feststellungen vom 22. März 2024 zurückzukommen. Anders als die Verteidigung annimmt, bezog das kantonale Zwangsmassnahmengericht darin auch Stellung zur schlechten Rückfallprognose, zumal deren Annahme weder eine zunehmende Eskalation noch eine raschere Kadenz als die bereits zu beurteilende voraussetzt.