5 drohten aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts weitere ähnliche Delikte. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen hat sich seit dem 22. März 2024 nichts wesentlich zugunsten des A.________ geändert, so dass entgegen der Auffassung der Verteidigung immer noch von Wiederholungsgefahr auszugehen ist; die Einwände der Verteidigung setzen denn auch keinen Anlass, auf die Feststellungen vom 22. März 2024 zurückzukommen.