Die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge vom 2. Juli 2023 und 28. Januar 2024 könnten unter den A.________ betreffenden Umständen als sicherheitsrelevant bezeichnet werden (vgl. BSK StPO-Marc Forster, Art. 221 StPO N. 12 und Fn. 50). Zumindest die kurz- und mittelfristige Prognose sei als ungünstig zu betrachten, nachdem sich A.________ selber nicht zu den Geschehnissen äussere. Anders als die Verteidigung annehme,