133 StGB am 12. Dezember 2022 in einer ähnlichen Konstellation - und der Vortat vom 2. Juli 2023, womit die für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Gleichartigkeit der Straftaten erstellt sei (dabei handle es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung um Verbrechen; vgl. sodann z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.5) - und der diesbezüglichen mehrmaligen Rückfälligkeit des A.________ innert etwas mehr als 1 Jahr seit dem Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 gegeben. Die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge vom 2. Juli 2023 und 28. Januar 2024 könnten unter den A.____