vorgesehen] E. 3.1 und 3.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Wiederholungsgefahr Folgendes aus (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids): Das kantonale Zwangsmassnahmengericht befand am 22. März 2024, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei bei der einschlägigen Vorstrafe - nämlich für Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB am 12. Dezember 2022 in einer ähnlichen Konstellation - und der Vortat vom 2. Juli 2023, womit die für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Gleichartigkeit der Straftaten erstellt sei (dabei handle es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung um Verbrechen;