4 zungen zugezogen hat, ist dem Zufall zu verdanken und ändert nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung. Der Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er nie die Absicht gehabt oder in Kauf genommen habe, den Opfern schwere Verletzungen zuzufügen, kann folglich nicht gefolgt werden. 4.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der (zweifachen) versuchten Körperverletzung bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.