Akten KZM 24 619] Z. 71-85 [u.a. Z. 80: Das war auch sehr aggressiv. Es wurde voll «drigschuttet» wie gegen einen Ball.], Z. 106 und Z. 134 f., wonach der Hauptaggressor [Anmerkung Beschwerdekammer: der Beschwerdeführer] sowohl Faustschläge wie auch Tritte gegen das Opfer verteilt habe). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, wenn Fusstritte gegen den Kopf einer anderen Person ausgeteilt werden. Dafür bedarf es nicht zwingend eines mit Anlauf ausgeführten Fusstritts. Die Tatsache, dass sich das Opfer 2 letztlich und glücklicherweise keine schweren Verlet-