Betreffend die Auseinandersetzung vor der K.________ (Bar) in J.________ (Ortschaft) ergibt sich die unmittelbar auf das Opfer 2 einwirkende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers einerseits aufgrund der DNA-Spur, welche ab der Schuhsohle und -spitze des Opfers 2 gesichert und dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte (Rapport Forensik vom 2. Mai 2024 S. 2 f. [Haftakten KZM 24 1261]). Das Opfer 2 hatte in diesem Zusammenhang angegeben, dass es sich auf dem Boden liegend gegen den Angriff zu schützen versucht und dazu seine Beine in Richtung der Angreifer gestreckt habe.