Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass sich der Aufnahme nicht genau entnehmen lässt, wo die Tritte und Schläge des Beschwerdeführers das Opfer 1 exakt getroffen haben. Indes lässt sich aus dessen Verletzungsbild (1,5 cm lange und bis auf den Knochen reichende Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und Hämatome an der Stirn) der dringende Verdacht der gegen den Kopf ausgeteilten Schläge/Tritte sehr wohl begründen. Im Haftprüfungsverfahren geht es gerade nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Dieser Anforderung wurde vorliegend nachgekommen. Betreffend die Auseinandersetzung vor der K.______