(Ortschaft) vom 2. Juli 2023 zeigt, dass G.________, der auf dem am Boden liegenden Ofer 1 sitzt, dieses mit der Faust schlägt und der Beschwerdeführer diesem (dem Opfer 1) zwei Fusstritte gegen den oberen Körperbereich verpasst. Nachdem sich das Opfer 1 aus seiner Lage hatte befreien und scheinbar G.________ in die Defensive drängen können, versuchte der Beschwerdeführer, dieses von G.________ wegzuziehen. Anschliessend schlug er dreimal mit der Faust auf das Opfer ein. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass sich der Aufnahme nicht genau entnehmen lässt, wo die Tritte und Schläge des Beschwerdeführers das Opfer 1 exakt getroffen haben.