3 von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinenden Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer in Kombination mit den vorhandenen Videoaufnahmen und – in Bezug auf den Vorfall vor der K.________ (Bar) in J.________ (Ortschaft) bestehenden – Zeugenaussagen von L.________ und M.________ (Haftakten KZM 24 619) derzeit klarerweise zu bejahen. Die von einer Drittperson erstellte Videoaufnahme der Auseinandersetzung in I.________ (Ortschaft) vom 2. Juli 2023 zeigt, dass G.__