Das Vorliegen eines dringenden, die Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht explizit in Abrede gestellt. Er macht jedoch geltend (Rz. 10 und 14 der Beschwerde), nie auch nur die geringste Absicht verfolgt zu haben, dem Opfer 1 schwere Verletzungen zuzufügen oder solche (hypothetischen) Verletzungen in Kauf genommen zu haben. Auch das Opfer 2 habe er mit Sicherheit nie schwer verletzen wollen. Ausserdem habe er beim Vorfall in J.________ (Ortschaft) weder Drittpersonen noch seine Begleiter dazu aufgefordert, sich am Kampf zu beteiligen.