Forensik vom 2. Mai 2024 (dort S. 2 [Haftakten KZM 24 1261]) konnten u.a. an der rechten Schläfe, am linken Jochbein und den Lippen Schwellungen sowie am ganzen Gesicht und der linken Halsseite bis zum Schlüsselbein diverse Hautläsionen festgestellt werden. 4.2 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.