(nachfolgend: Opfer 2) geschlagen und getreten haben. Letzterer erlitt als Folge der körperlichen Auseinandersetzung insbesondere Verletzungen am Kopf und den Armen (Hautrötungen, Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen, Schwellungen und Schleimhautdefekte an Ober- und Unterlippe [Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 25. April 2024 {Akten KZM 24 1261}]). Gemäss Rapport Forensik vom 2. Mai 2024 (dort S. 2 [