Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. Juli 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.