Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 279 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ und Staatsanwalt D.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. Juni 2024 (KZM 24 1261) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Am 22. März 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an (Verfahren KZM 24 619). Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 verlängerte es diese um weitere drei Monate, d.h. bis am 19. September 2024 (Verfahren KZM 24 1261). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schloss mit dele- gierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. Juli 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und ersuchte um Edition der Therapieberichte bei der Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland und um Einholung eines schriftlichen Kurzberichts beim behandeln- den Therapeuten (Erziehungswissenschaftler und Coach) E.________. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend der versuchten schweren Körperverletzung verdächtigt, angeblich begangen am 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft) anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen 2 F.________ (nachfolgend: Opfer 1) einerseits und G.________ sowie dem Be- schwerdeführer andererseits. Das Opfer 1 erlitt dabei u.a. eine Unterarmfraktur und Verletzungen am Kopf (1,5 cm lange und bis auf den Knochen reichende Riss- quetschwunde an der linken Augenbraue, Hämatome an der Stirn [Bericht zur Le- benduntersuchung des Amtsarztes des Kantons Solothurn und Berner Ju- ra/Seeland vom 2. Juli 2023 {Akten KZM 24 619}]). Weiter soll der Beschwerdefüh- rer am 28. Januar 2024 in den frühen Morgenstunden in J.________ (Ortschaft) vor der K.________ (Bar) anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung, in welche auf der Seite des Beschwerdeführers mehrere Personen beteiligt waren, H.________ (nachfolgend: Opfer 2) geschlagen und getreten haben. Letzterer erlitt als Folge der körperlichen Auseinandersetzung insbesondere Verletzungen am Kopf und den Armen (Hautrötungen, Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen, Schwellungen und Schleimhautdefekte an Ober- und Unterlippe [Rechtsmedizini- sches Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 25. April 2024 {Akten KZM 24 1261}]). Gemäss Rapport Forensik vom 2. Mai 2024 (dort S. 2 [Haftakten KZM 24 1261]) konnten u.a. an der rechten Schläfe, am linken Jochbein und den Lippen Schwellungen sowie am ganzen Gesicht und der linken Halsseite bis zum Schlüs- selbein diverse Hautläsionen festgestellt werden. 4.2 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1 und 330 E. 2.1 sowie 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadi- en. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheb- lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Be- tracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrschein- lich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. Septem- ber 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.3 Das Vorliegen eines dringenden, die Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatver- dachts wird vom Beschwerdeführer nicht explizit in Abrede gestellt. Er macht je- doch geltend (Rz. 10 und 14 der Beschwerde), nie auch nur die geringste Absicht verfolgt zu haben, dem Opfer 1 schwere Verletzungen zuzufügen oder solche (hy- pothetischen) Verletzungen in Kauf genommen zu haben. Auch das Opfer 2 habe er mit Sicherheit nie schwer verletzen wollen. Ausserdem habe er beim Vorfall in J.________ (Ortschaft) weder Drittpersonen noch seine Begleiter dazu aufgefor- dert, sich am Kampf zu beteiligen. Diese Beteuerungen vermögen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) indes nicht um- zustossen. Im Gegenteil ist dieser im Hinblick auf die zumindest eventualvorsätzli- che und damit Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gestützt auf die nicht 3 von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinenden Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer in Kombination mit den vorhandenen Videoaufnahmen und – in Bezug auf den Vorfall vor der K.________ (Bar) in J.________ (Ortschaft) be- stehenden – Zeugenaussagen von L.________ und M.________ (Haftakten KZM 24 619) derzeit klarerweise zu bejahen. Die von einer Drittperson erstellte Vi- deoaufnahme der Auseinandersetzung in I.________ (Ortschaft) vom 2. Juli 2023 zeigt, dass G.________, der auf dem am Boden liegenden Ofer 1 sitzt, dieses mit der Faust schlägt und der Beschwerdeführer diesem (dem Opfer 1) zwei Fusstritte gegen den oberen Körperbereich verpasst. Nachdem sich das Opfer 1 aus seiner Lage hatte befreien und scheinbar G.________ in die Defensive drängen können, versuchte der Beschwerdeführer, dieses von G.________ wegzuziehen. Ansch- liessend schlug er dreimal mit der Faust auf das Opfer ein. Der Verteidigung ist in- soweit beizupflichten, dass sich der Aufnahme nicht genau entnehmen lässt, wo die Tritte und Schläge des Beschwerdeführers das Opfer 1 exakt getroffen haben. Indes lässt sich aus dessen Verletzungsbild (1,5 cm lange und bis auf den Kno- chen reichende Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und Hämatome an der Stirn) der dringende Verdacht der gegen den Kopf ausgeteilten Schläge/Tritte sehr wohl begründen. Im Haftprüfungsverfahren geht es gerade nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Die- ser Anforderung wurde vorliegend nachgekommen. Betreffend die Auseinanderset- zung vor der K.________ (Bar) in J.________ (Ortschaft) ergibt sich die unmittelbar auf das Opfer 2 einwirkende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers einerseits auf- grund der DNA-Spur, welche ab der Schuhsohle und -spitze des Opfers 2 gesichert und dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte (Rapport Forensik vom 2. Mai 2024 S. 2 f. [Haftakten KZM 24 1261]). Das Opfer 2 hatte in diesem Zusam- menhang angegeben, dass es sich auf dem Boden liegend gegen den Angriff zu schützen versucht und dazu seine Beine in Richtung der Angreifer gestreckt habe. Dabei sei es mit seinen Schuhen in Berührung mit der Täterschaft gekommen (Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2024 S. 11 oben [in Haftakten KZM 24 1261]; Einvernahme des Opfers 2 vom 28. Januar 2024 Z. 167 f. [Haftakten KZM 24 619]). Weiter identifizierten L.________ und M.________, beides tatunbe- teiligte Dritte, die zum Schutz des Opfers 2 eingegriffen haben, den Beschwerde- führer als eine der tatbeteiligten Personen, welcher – nach einer anfänglichen ver- balen Auseinandersetzung – (u.a.) Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers ausgeteilt habe (Einvernahme L.________ vom 19. Februar 2024 [Akten KZM 24 619] Z. 246-254 i.V.m. Z. 82-93 sowie Z. 172-177 [u.a. Z. 87 ff.: So wie im Fussball einen Tritt gegen den Kopf. Nicht mit Anlauf aber einfach einen gegen den Kopf. {…} Es wa- ren schon richtige Tritte, nicht ein leichtes ankicken.]; Einvernahme M.________ vom 20. Februar 2024 [Akten KZM 24 619] Z. 71-85 [u.a. Z. 80: Das war auch sehr aggressiv. Es wurde voll «drigschuttet» wie gegen einen Ball.], Z. 106 und Z. 134 f., wonach der Hauptag- gressor [Anmerkung Beschwerdekammer: der Beschwerdeführer] sowohl Faust- schläge wie auch Tritte gegen das Opfer verteilt habe). Es darf als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden, dass mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, wenn Fusstritte gegen den Kopf einer anderen Person ausgeteilt werden. Dafür bedarf es nicht zwingend eines mit Anlauf ausgeführten Fusstritts. Die Tatsa- che, dass sich das Opfer 2 letztlich und glücklicherweise keine schweren Verlet- 4 zungen zugezogen hat, ist dem Zufall zu verdanken und ändert nichts am Vorlie- gen des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung. Der Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er nie die Absicht gehabt oder in Kauf genommen habe, den Opfern schwere Verletzungen zuzufügen, kann folglich nicht gefolgt werden. 4.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der (zweifa- chen) versuchten Körperverletzung bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Untersuchungshaft einen beson- deren Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 1bis oder Abs. 2 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft mit dem Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr. 5.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheits- gefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprogno- se; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5, je mit Hinweisen). Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfor- dernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehal- ten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 und 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1 und 3.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Wiederholungsgefahr Folgendes aus (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids): Das kantonale Zwangsmassnahmengericht befand am 22. März 2024, der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei bei der einschlägigen Vorstrafe - nämlich für Rauf- handel i.S.v. Art. 133 StGB am 12. Dezember 2022 in einer ähnlichen Konstellation - und der Vortat vom 2. Juli 2023, womit die für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Gleichartigkeit der Straftaten erstellt sei (dabei handle es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung um Verbre- chen; vgl. sodann z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.5) - und der diesbezüglichen mehrmaligen Rückfälligkeit des A.________ innert etwas mehr als 1 Jahr seit dem Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 gegeben. Die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge vom 2. Juli 2023 und 28. Januar 2024 könnten unter den A.________ betreffenden Umständen als sicher- heitsrelevant bezeichnet werden (vgl. BSK StPO-Marc Forster, Art. 221 StPO N. 12 und Fn. 50). Zu- mindest die kurz- und mittelfristige Prognose sei als ungünstig zu betrachten, nachdem sich A.________ selber nicht zu den Geschehnissen äussere. Anders als die Verteidigung annehme, 5 drohten aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts weitere ähnliche Delikte. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen hat sich seit dem 22. März 2024 nichts wesentlich zuguns- ten des A.________ geändert, so dass entgegen der Auffassung der Verteidigung immer noch von Wiederholungsgefahr auszugehen ist; die Einwände der Verteidigung setzen denn auch keinen An- lass, auf die Feststellungen vom 22. März 2024 zurückzukommen. Anders als die Verteidigung an- nimmt, bezog das kantonale Zwangsmassnahmengericht darin auch Stellung zur schlechten Rück- fallprognose, zumal deren Annahme weder eine zunehmende Eskalation noch eine raschere Kadenz als die bereits zu beurteilende voraussetzt. Den Beteuerungen des A.________, in Zukunft nicht mehr in den Ausgang zu gehen und auch keinen Alkohol mehr zu trinken, sondern sich ganz auf den Ab- schluss seiner Ausbildung zu konzentrieren, ist unter den festgestellten Umständen entsprechend weniger Gewicht beizumessen als dem durch die Untersuchungshaft zu verhindernden Risiko, dass er zukünftig erneut ähnliche Delikte begehen wird, wie sie ihm zurzeit vorgeworfen werden. […] 5.3 Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht rügt (Rz. 19 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Ge- richt mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rü- gen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2, auch zum Folgenden). Die Be- gründung kann auch implizit erfolgen. Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen, führt es doch unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Haftanordnungsentscheid vom 22. März 2024 aus, weshalb es die Voraussetzun- gen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr als erfüllt betrachtet (siehe E. 5.2 hiervor). Dass die Begründung tatsächlich vergleichsweise kurz ausgefallen ist, schadet selbst im Hinblick auf die einschneidenden Auswirkungen auf die Grund- rechte des Beschwerdeführers nichts. Diesem war – wie denn auch seine Aus- führungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung des Haft- verlängerungsentscheids möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 5.4 Ad Vortaten und drohende schwere Vergehen oder Verbrechen (sog. Tatschwere) einerseits und hinreichende Sicherheitsgefährdung andererseits 5.4.1 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter han- deln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforder- lich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ergibt (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1). Diese kön- 6 nen sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, so- fern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschul- digte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist einschlägig wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB vorbestraft. Raufhandel ist mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB) und stellt damit ein schweres Vergehen dar (vgl. be- treffend Definition «schweres Vergehen» E. 5.4.2 hiernach). Geschütztes Rechts- gut ist das Leben oder – wie bei den Körperverletzungsdelikten – die körperliche In- tegrität. Dem entsprechenden Strafbefehl BM 22 7237 vom 12. Dezember 2022 (Akten KZM 24 619) lässt sich entnehmen, dass sich das damalige Opfer zunächst gegenüber einer jungen zur Gruppe des Beschwerdeführers angehörenden Frau verbal aufdringlich verhalten und dabei den Beschwerdeführer von sich wegge- stossen hatte, als dieser mit ihm reden wollte. Nach kurzer Zeit begab sich das Op- fer erneut zur Gruppe um den Beschwerdeführer und schubste G.________ kräftig von sich weg. Dieser liess sich das nicht gefallen und stiess seinerseits das Opfer kräftig zurück. Als sich Letzteres erneut der jungen Frau zuwandte und sich dabei zum Beschwerdeführer umdrehte, schlug ihm dieser unverhofft mit der Faust ins Gesicht. Einen weiteren Schlag des Beschwerdeführers gegen das Opfer nahm ei- ne bisher unbeteiligte, unbekannte Person zum Anlass, sich auf der Seite des Be- schwerdeführers ins Geschehen einzumischen. Damit liegt unstreitig eine haftrele- vante Vortat vor. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hiernach dem Opfer keine Tritte verpasste, ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer deswegen «lediglich» zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die zweite Vortat ergibt sich aus dem im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchenden Vorfall vom 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft). Vor dem Hintergrund der von diesem Vorfall erstellten Vi- deoaufnahme darf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der versuchten schweren Körperverletzung – und damit an einem Verbrechen (Art. 122 [Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren] i.V.m. mit Art. 10 Abs. 2 StGB) – mit der im Haftverfah- ren erforderlichen Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Selbst wenn die Tathand- lungen des Beschwerdeführers nicht als versuchte schwere, sondern als einfache Körperverletzung qualifiziert werden müssten, wäre das Vortatenerfordernis auf- grund einer erdrückenden Beweislage erfüllt (vgl. Art. 123 StGB, wonach einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist [betreffend Definition «schweres Vergehen» siehe nachfolgende Erwägung]). 5.4.2 Die Kriterien der Tatschwere und der Sicherheitsgefährdung sind zwar nicht de- ckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9), wes- halb sie unter demselben Punkt beurteilt werden können. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz (erforderlich für die Einstufung als schweres Vergehen ist die Sanktionsan- drohung einer Freiheitsstrafe [bis zu drei Jahren]) insbesondere auch das betroffe- ne Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Per- 7 son ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial ein- zubeziehen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genü- gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbre- chen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Inte- grität. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.6- 2.7, je mit Hinweisen). Auch diese Voraussetzungen (Schwere der drohenden Delikte und haftrelevante [unmittelbare und erhebliche] Sicherheitsgefährdung) sind zu bejahen. Die nun un- tersuchungsgegenständlichen (versuchten) schweren Körperverletzungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und Raufhandel wird mit einer Freiheits- strafe bis zu drei Jahren bestraft, womit Verbrechen und schwere Vergehen vorlie- gen (Art. 122 und 133 Abs. 1 i.V. Art. 10 StGB; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Der Beschwerdeführer scheint im Rahmen von Auseinandersetzungen nicht in der Lage zu sein, sich zu beherr- schen resp. angemessen zu reagieren. Dass das Opfer 1 (wie auch das Opfer 2) letztlich keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB erlitten hat, ist – wie bereits erwähnt – nur dem Zufall geschuldet. Ungeachtet dessen können seine Verletzungen aber auch nicht bagatellisiert werden, wurden ihm anlässlich der Auseinandersetzung doch der Unterarm gebrochen und eine Rissquetschwunde im Gesicht zugefügt. Selbst wenn die Tathandlungen des Beschwerdeführers anläss- lich des Vorfalls vom 2. Juli 2023 lediglich unter den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung subsumiert würde, handelte es sich – wie ebenfalls bereits darge- legt (E. 5.4.1 am Ende) – um ein schweres Vergehen. Betroffen ist in jedem Fall die physische Integrität. Erneut ist daran zu erinnern, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faust- schläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Zumal bei der derzeitigen Sach- und Beweislage im Sinne eines dringenden Tatverdachts und damit mit der in Haftverfahren genügenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer das am Boden liegende (gemäss Rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 25. April 2024 betrunkene) Opfer 2 mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert hat, ist ohne Weiteres von einer erheblichen unmittelbaren Sicher- heitsgefährdung auszugehen, wobei sowohl die physische wie auch psychische In- tegrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Anders als der Beschwer- deführer geltend zu machen versucht, ist bei ihm von einem grossen Gewaltpoten- tial anzugehen, was denn auch vom Zeugen M.________ bestätigt wird, der zu Protokoll gab, dass die Täter – darunter der Beschwerdeführer als Hauptaggressor 8 – wie Tiere auf das Opfer 2 eingewirkt hätten (Einvernahmeprotokoll M.________ vom 20. Februar 2024 Z. 74). Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls in I.________ (Orts- chaft) nicht die treibende Kraft gewesen ist (scheinbar waren sein Begleiter/Kollege G.________ und das spätere Opfer auf einen Zweikampf aus, dies nachdem es zuvor an einer Ladenkasse zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war [Einvernahmeprotokoll des Opfers 1 vom 4. Juli 2023 [Akten KZM 24 619] Z. 61- 78), rechtfertigt dies sein Verhalten in keiner Weise. Allfällige Rechtfertigungsgrün- de können in keinem der aktenkundigen Vorfälle ausgemacht werden und werden denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiter vermag er mit seinem Einwand, wonach die Aggression vom Opfer 1 ausgegangen sein soll, im vorliegenden Haftverfahren nichts für sich abzuleiten. Der aktenkundigen Vi- deoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst in beobach- tender Haltung neben den beiden Kämpfenden (G.________ und das Opfer 1) ge- standen hatte und sich dann bereits zu einem Zeitpunkt ins Geschehen einmischte und Tritte gegen das am Boden liegende Opfer 1 austeilte, in welchem sein Kollege G.________ noch die Oberhand gehabt hatte. Anders als der Beschwerdeführer meint, fällt dieses Verhalten besonders negativ ins Gewicht. 5.4.3 Zusammengefasst kann die Schwere der drohenden Delikte und die unmittelbare und erhebliche Sicherheitsgefährdung nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Wie die Verteidigung selbst ausführt, verdienen auch männliche Jugendliche resp. junge Erwachsene, welche in den frühen Morgenstunden (allenfalls unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss) unterwegs sind, strafrechtlichen Schutz. Das Schutzbe- dürfnis wird nicht allein schon deshalb herabgesetzt, weil diese allenfalls (ebenfalls) den Konflikt gesucht haben. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob von einer haftrelevanten Sicherheitsgefährdung ausgegangen werden muss, sind ohnehin immer die Gesamtumstände. Hier vermag der Beschwerdeführer für den Vorfall in I.________ (Ortschaft) keinen nachvollziehbaren Grund aufzuzeigen, weshalb er sich in den Streit/Kampf zwischen seinem Kollegen und dem Opfer 1 eingemischt hat. Beim Vorfall vor der K.________ (Bar) belegen die Akten eben- falls einen anderen Geschehensablauf als denjenigen vom Beschwerdeführer be- schriebenen (siehe dazu etwa den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2024 [Akten KZM 24 1291], in welchem die von L.________, M.________ und R.________ geschilderten Geschehensabläufe zusammengefasst wiedergegeben werden [dort S. 13-15]). Dass es laut Videoaufzeichnungen zuvor im Inneren der K.________ (Bar) bereits zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, ändert daran nichts (Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2024 [Akten KZM 24 1291] S. 5). Eine zunächst nur verbale Auseinandersetzung rechtfertigt – selbst wenn die daran Beteiligten schliesslich zum Schubsen/Stossen übergehen – in keiner Weise das Austeilen von Faustschlägen und letzten Endes von Fusstritten gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person. Der Beschwerdeführer kannte die Opfer 1 und 2 nicht. Ein Wortwechsel mit diesen reichte letztlich aus, um eine Spirale zunehmender Gewalt auszulösen. Letztlich kann sich die vom Beschwerde- führer ausgehende Gewalt somit gegen irgendeine und damit beliebige Person im Ausgang oder bei anderer Gelegenheit richten, die mit dem Beschwerdeführer in einen Wortwechsel gerät. 9 5.5 Ad ungünstige Rückfallprognose 5.5.1 Nebst dem Vortatenerfordernis und den drohenden schweren Verge- hen/Verbrechen (erste Voraussetzung) sowie der hinreichenden Sicherheitsrele- vanz der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) wird als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was an- hand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebende Kriterien bei der Beur- teilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbeson- dere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Ge- waltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsre- levanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechts- erheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran zu erinnern, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1.2). 5.5.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist auch die ungünstige Rückfallprognose zu bejahen. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die diesbezügliche Erwägung E. 4.2 des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen (siehe auch E. 5.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der zumindest derzeit anzunehmenden ungünstigen Legalprognose nichts zu ändern: Zunächst ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht die ungünstige Rückfallprognose nicht nur mit dem Umstand begründet hat, dass sich der Be- schwerdeführer selber nicht zu den Geschehnissen geäussert hatte. So hielt es fest, dass es für deren Annahme weder eine zunehmende Eskalation noch eine ra- schere Kadenz als die bereits zu beurteilende voraussetze und den Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Alkohol mehr trinken und nicht mehr in Ausgang gehen wolle, weniger Gewicht beizumessen sei als dem durch die Unter- suchungshaft zu verhindernden Risiko der Begehung künftiger ähnlicher Delikte. Weiter drohen – anders als von der Verteidigung vorgebracht – nicht nur ver- gleichsweise geringe Taten. Das Gegenteil ist der Fall, weshalb dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität entsprechend nicht allzu hohe Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt werden müssen. Nicht erforderlich ist im Zusammenhang mit den beim Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr befürchteten Straftaten im Übrigen, dass es sich bei diesen um «schwere Verbrechen» (Beschwerde Rz. 30) handelt (insofern geht der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_583/2024, 7B_635/2024 vom 25. Juni 2024 fehl, befasst sich die vom Be- schwerdeführer angerufene E. 3.2.3 doch mit den Anforderungen der qualifizierten 10 Wiederholungsgefahr) oder dass in der Vergangenheit die Absicht zur Zufügung schwerer Körperverletzungen bestanden haben müsste. Relevant ist, dass – wie hier – von der Inkaufnahme schwerer Verletzungen ausgegangen werden muss. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer jugendrechtli- chen Massnahme seit 6. Mai 2020 im N.________ (Institution) untergebracht (siehe Bericht zur Massnahmenüberprüfung vom 28. Februar 2024 [Akten KZM 24 1261]; Strafregisterauszug vom 4. März 2024, dessen zufolge der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Bern vom 29. März 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt und eine offene Unterbringung sowie eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 14 des Jugendstrafgeset- zes [JStG; SR 311.1] angeordnet worden ist [Akten KZM 24 619]). Soweit er in die- sem Zusammenhang geltend macht, es drohten bei einer Entlassung in die offene Unterbringung keine schweren Delikte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich sowohl der seiner Vorstrafe zugrunde liegende Raufhandel als auch die nun zu untersu- chenden Vorfälle vom 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft) und 28. Januar 2024 in J.________ (Ortschaft) während seines Massnahmenaufenthalts ereignet haben. Gründe, dass das derzeitige Setting und die Absolvierung einer Ausbildung zum Schreiner den Beschwerdeführer künftig vor neuerlichen gleichartigen Strafen ab- halten könnten, sind nicht auszumachen (zur Frage allfällig geeigneter Ersatz- massnahmen vgl. E. 6.3 hiernach). Nicht relevant im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Rückfallgefahr – und im Übrigen auch unbelegt – ist schliesslich das Vorbringen, wonach angeblich sämtlich involvierte Stellen (einschliesslich die Ju- gendanwaltschaft) eine Rückkehr in die Massnahme begrüssen würden. Die Beschwerdekammer gelangt somit gestützt auf die dem Haftverfahren zugrun- de liegenden Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine negative Legalprognose gestellt werden muss. Im Falle einer Haftentlassung ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung – allenfalls unter Alkoholeinfluss – seine Impulse nicht kontrollieren und dem angeblichen Kon- trahenten massiven Schaden zufügen könnte. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer in seiner Jugendzeit nicht mit Delikten gegen Leib und Leben auf- gefallen sein soll und es scheinbar auch während seiner Massnahmenzeit resp. während der offenen Unterbringung im N.________ (Institution) nicht zu Gewaltde- likten gekommen ist. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass sich die Ver- teidigung lediglich auf die Institution N.________ (Institution) in räumlicher Hinsicht bezieht (und nicht etwa auf die dort in zeitlicher Hinsicht verbrachte Massnahmen- dauer), kam es doch unbestrittenermassen ausserhalb des N.________ (Instituti- on) zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Beteiligung des Beschwerdefüh- rers (so einerseits am Bahnhofsplatz in J.________ (Ortschaft) am 20. Februar 2022, wofür der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt wor- den ist, und andererseits an den hier interessierenden Vorfällen in I.________ (Ortschaft) und J.________ (Ortschaft) [2. Juli 2023 und 28. Januar 2024]). Diese deuten auf ein hohes Aggressionspotential und eine Unberechenbarkeit des Be- schwerdeführers hin. Weiter ist eine Aggravationstendenz ersichtlich, schlug der Beschwerdeführer doch zunächst im Rahmen der Auseinandersetzung vom 20. Februar 2022 «nur» mit den Fäusten zu, ging dann beim Vorfall in I.________ (Ortschaft) vom 2. Juli 2023 auch zu Fusstritten gegen das am Boden liegende Op- 11 fer 1 über und schlug schliesslich am 28. Januar 2024 in äusserst aggressiver Art und Weise gemeinsam mit Kollegen auf das wehrlos am Boden liegende Opfer 2 ein, wobei er gemäss Zeugenaussagen Fusstritte gegen den Kopf des Opfers 2 austeilt haben soll. Dem Argument, wonach er am Vorfall in I.________ (Ortschaft) nur am Rande beteiligt gewesen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Und der Umstand, dass das Opfer 2 letztlich nur vergleichsweise leichte Verletzungen erlit- ten hat, ändert an der Gefährlichkeitsbeurteilung ebenfalls nichts. 5.5.3 Dass der Beschwerdeführer während der Massnahmendauer in der Institution N.________ nicht in eine einzige körperliche Auseinandersetzung verwickelt und im Rahmen der ambulanten Therapie eine Neigung zu körperlicher oder verbaler Gewalt nie Thema gewesen ist resp. sein soll, vermag in der hier interessierenden Ausgangslage an der Gefährlichkeitsprognose nichts zu ändern. Die in den absch- liessenden Bemerkungen vom 12. Juli 2024 gestellten Anträge auf Edition der be- reits existierenden Therapieberichte und auf Einholung eines Berichts beim behan- delnden Therapeuten sind somit mangels Relevanz im vorliegenden Haftbe- schwerdeverfahren abzuweisen. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle anzumer- ken, dass die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzmass- nahmen die Einholung eines Kurzgutachtens als angezeigt hält (dazu nachfolgend E. 6.3). In diesem Rahmen dürften die Einholung eines Berichts beim behandeln- den Therapeuten, der den Beschwerdeführer schon längere Zeit und scheinbar eng begleitet sowie aktuell auch in Untersuchungshaft besucht, und die Edition der be- reits bestehenden Berichte angebracht sein. 5.6 Zusammengefasst ist gestützt auf das Ausgeführte nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Begehung haftrelevanter Delikte ernsthaft befürch- tet und somit den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr be- jaht hat. Dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Verteidiger Einsicht und Reue gezeigt haben soll (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 12. Juli 2024), ist zu begrüssen resp. kann möglicherweise als erster Schritt positiven Verhaltens ge- deutet werden. Jedoch kann dieser Umstand – zumal er dies bisher weder ge- genüber den Opfern noch der verfahrensleitenden Staatsanwältin zum Ausdruck gebracht hat – in der vorliegenden Beurteilung nicht weiter berücksichtigt werden. 5.7 Gestützt auf das Ausgeführte kann offengelassen werden, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Auch das Zwangs- massnahmengericht hat diesen keiner Prüfung unterzogen. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwarten- 12 den freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. März 2024 verhaftet. Einschliesslich der an- gefochtenen Haftverlängerung beläuft sich die Haftdauer auf sechs Monate. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und die diesbezügli- che im Verurteilungsfall zu erwartende Strafe droht noch keine Überhaft (vgl. Art. 122 StGB, wonach schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wel- che allenfalls die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellen könnte, kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass Gerichtsstandsabklärungen getrof- fen werden, steht einer Haft nicht entgegen, zumal die entsprechenden Verfahren in Haftfällen ebenfalls beförderlich vorangetrieben werden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem ange- sichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen als verhältnismässig (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 14. Juni 2024 [die zwischenzeitlich mutmass- lich durchgeführte parteiöffentliche Einvernahmen der Zeugen L.________ und M.________; Gerichtsstandabklärung betreffend den mitbeschuldigten O.________, gegen welchen im Kanton Freiburg ein Verfahren wegen eines schwereren Delikts hängig sein soll; nach Festsetzung des Gerichtsstands: par- teiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten G.________ und O.________; Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO und Durch- führung von allfällig beantragten Beweismassnahmen; Anklageerhebung]). 6.3 Der Beschwerdeführer erachtet eine Weiterführung der Haft deshalb als unverhält- nismässig, da den Opfern 1 und 2 keine schweren Verletzungen gedroht und beide die jeweiligen Auseinandersetzungen primär selbst angezettelt hätten. Er werde sich künftig nicht mehr prügeln, unabhängig davon, ob Ersatzmassnahmen ange- ordnet würden oder nicht. Dem allfällig bestehenden geringen Risiko liesse sich mit Ersatzmassnahmen begegnen. Dem kann – zumindest gegenwärtig – nicht gefolgt werden. Zum einen ist es – wie bereits mehrfach erwähnt – nur dem Zufall zu ver- danken, dass keine schweren Verletzungen eingetreten sind. Die Inkaufnahme sol- cher kann aber gestützt auf die vorhandenen Beweismittel (Videoaufnahmen und Zeugenaussagen) nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr derzeit und insbesondere ab sofort ausrei- chend begegnet werden könnten, sind für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte ohne Weiteres mit zusätzli- chen Weisungen oder einer Verschärfung bestehender jugendstrafrechtlicher Wei- sungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 JStG ins bestehende Setting entlassen wer- den, ist zwar zu begrüssen, dass er sich beispielsweise mit einem Alkoholverbot und/oder einer Weisung, nicht in den Ausgang zu gehen respektive zu bestimmten Zeiten zu Hause zu sein, sowie einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie 13 zur Gewaltprävention einverstanden erklären würde. Die Frage, ob diese Ersatz- massnahmen erfolgreich umgesetzt werden und die gewünschte Wirkung zeigen könnten, kann – zumal der Beschwerdeführer bereits in einem Massnahmensetting ist – nicht von vornherein verneint werden. Zudem scheint der Beschwerdeführer nicht therapieunwillig zu sein. Die Geeignetheit allfälliger Ersatzmassnahmen be- darf jedoch mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter einer vertieften Abklärung, welche bekanntlich einige Zeit in Anspruch nimmt, was den Rahmen eines Haftbe- schwerdeverfahrens sprengt. Vor diesem Hintergrund wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Frage geeigneter Ersatzmassnahmen mittels eines Kurzgutachten abklären zu lassen. Dabei versteht sich von selbst, dass auch die Risikoeinschät- zung Gegenstand der Abklärung sein wird. Weiter dürfte der Beizug der erwähnten Therapieberichte angebracht sein. In welchem Umfang eine entsprechende Edition zu erfolgen hat, wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob beim behandelnden Therapeut ein Bericht einzuholen ist. Die Anfertigung eines Kurzgutachtens sollte bis Anfang September 2024 möglich sein (vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.8, wonach die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt, in dem die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist, erlaubt ist, was nach Ansicht der Beschwerdekammer gleichermassen für die Abklärung allfällig geeigneter Ersatzmassnahmen zu gelten hat). Sollte das Kurzgutachten in- nert kürzerer Zeit erstellt sein, wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen die Aufhebung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme zu prüfen und gegebe- nenfalls die Anordnung von Ersatzmassnahmen zu beantragen haben (Art. 212 Abs. 2 Bst. a und c StPO). 6.4 Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Untersuchungshaft vorbringt (u.a. Verlust seines Platzes im N.________ (Institution) [inkl. Ausbildung], Verlust der sozialpädagogischen Unterstützung), vermag an der gegenwärtigen Rechtmässig- keit der Haft nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass sich eine längerdauernde Untersuchungshaft nachteilig auf den Beschwerdeführer aus- wirken könnte (u.a. im Zusammenhang mit seiner Ausbildung oder der Unterbrin- gung im N.________ (Institution)). Dies hat er jedoch selbst zu verantworten. Aus- serdem ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass nach Vorliegen des Kurzgutachtens die Ausgangslage anders beurteilt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Massnahmen- und Ausbildungsplatz möglich sein könnte. Soweit er geltend macht, die Haft habe nachhaltigen Eindruck auf ihn hinterlassen, kann er nicht gehört werden, vermögen derartige Beteuerungen doch das Rückfallrisiko nicht zu minimieren. 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit derzeit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Die Staats- anwaltschaft wird jedoch angewiesen, umgehend ein Kurzgutachten zur Risikoein- schätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen einzuholen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen 14 wird, ein Kurzgutachten einzuholen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im En- dentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Anträge auf Edition der Therapieberichte bei der Jugendanwaltschaft Berner Jura- Seeland und Einholung eines schriftlichen Kurzberichts beim behandelnden Thera- peuten E.________ werden abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, umgehend ein Kurzgutachten zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen einzuho- len. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________ und Staatsanwalt P.________, Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 16 Bern, 17. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17