7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf-