In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers Auswirkungen auf seine Hafterstehungsfähigkeit haben soll, sondern lediglich ausgeführt, es sei wichtiger, dass der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Drogenabhängigkeit und weiterer Krankheiten weiterführen könne. Dies sowie dass er diesbezüglich aufgrund der Inhaftierung unter Umständen (wieder) auf eine Warteliste gesetzt werden könnte, macht die Haft entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung jedoch nicht unverhältnismässig.