Hinweise dafür, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten klarerweise nicht gegeben ist, ergeben sich aus den Haftakten derzeit jedenfalls keine und auch das fachärztliche Zeugnis enthält keine Ausführungen dazu. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers Auswirkungen auf seine Hafterstehungsfähigkeit haben soll, sondern lediglich ausgeführt, es sei wichtiger, dass der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Drogenabhängigkeit und weiterer Krankheiten weiterführen könne.