Dem fachärztlichen Attest vom 22. April 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie und an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Kokain (Abhängigkeitssyndrom) sowie durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein (schädlicher Gebrauch), leide und auf fachpsychiatrische Behandlung angewiesen sei. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, kann die medizinische Versorgung des Beschuldigten grundsätzlich auch während der Untersuchungshaft sichergestellt werden; er hat in der Haft Anspruch auf ärztliche bzw. psychiatrische Betreuung.