Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen. 6.5 Weiter führt auch der in der Beschwerde vorgebrachte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Dem fachärztlichen Attest vom 22. April 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie und an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Kokain (Abhängigkeitssyndrom) sowie durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein (schädlicher Gebrauch), leide und auf fachpsychiatrische Behandlung angewiesen sei.