8 me mit dem Beschwerdeführer idealerweise bereits früher durchgeführt worden wäre. Dass dies nicht der Fall ist, gründet indes hauptsächlich auf von der Staatsanwaltschaft nicht beeinflussbare äussere Umstände. So konnte die ursprünglich auf den 21. Juni 2024 angesetzte Einvernahme aufgrund eines Fehlers bei der Trans- port- und Haftplatzkoordination nicht stattfinden und der neue, nun in die Ferienzeit fallende Termin musste – da es sich um eine parteiöffentliche Einvernahme handelt – mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten abgesprochen werden.