Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche werden in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht. 6.4 In der Beschwerde wird weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten und wird auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass die noch geplante Einvernah-