In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer nebst Diebstahl auch Hausfriedensbruch vorgeworfen wird, eine mehrfache Tatbegehung sowie ein Zusammenwirken mit Mittätern zur Diskussion steht und er im Ausland bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist (vgl. S. 6 des Sachverhaltsberichts der Kantonspolizei Aargau sowie Strafregisterauszug Rumänien vom 18. Juni 2024), droht bei der Haftdauer von gesamthaft sechs Monaten noch keine Überhaft. Dass der Beschwerdeführer die in Deutschland begangenen Diebstähle angeblich unter Drogeneinfluss begangen hat, ändert daran nichts.