Aufgrund der Akten – insbesondere der eingeholten Vorakten – kann aber zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eventuell eine der vorgenannten Qualifikationen gegeben sein könnte. Letztlich spielt dies zum jetzigen Zeitpunkt für die Frage einer Überhaft jedoch keine Rolle. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten nämlich nicht um Bagatelldelikte. Bereits beim (einfachen) Diebstahl reicht der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.