gemachten Erwägungen verwiesen wird, aus denen sich ergibt, dass dieser – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – zu bejahen ist. Ob, wie im Haftantrag und der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vorgebracht, allenfalls eine Banden- und Gewerbsmässigkeit vorliegt, kann nicht weiter beurteilt werden, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine näheren Ausführungen macht, sondern in erster Linie auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2024 verweist, in dem diese Frage zwar thematisiert, schliesslich aber offengelassen wurde.