Zur Diskussion stehen die Tatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, wobei in Bezug auf den dringenden Tatverdacht des Diebstahls auf die zuvor in E. 4 ff. gemachten Erwägungen verwiesen wird, aus denen sich ergibt, dass dieser – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – zu bejahen ist.