7 nicht gegeben seien, könne das Verfahren problemlos mit Strafbefehl erledigt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2024 festgenommen; die vorinstanzlich angeordnete Haftverlängerung führt somit zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Zur Diskussion stehen die Tatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, wobei in Bezug auf den dringenden Tatverdacht des Diebstahls auf die zuvor in E. 4 ff.