Dazu führt er sinngemäss an, dass es beim Vorfall in G.________ (Ortschaft) nicht um schwere Delikte gehe. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls habe sich nicht erhärtet und selbst wenn es wegen Hausfriedensbruchs zu einer Verurteilung komme, sei ein geringes Strafmass zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft sei. Auch wenn man die Vorstrafen aus dem Ausland berücksichtige und das Sachgericht letztlich zum Schluss kommen sollte, dass in casu die Voraussetzungen von Art. 172ter StGB