Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Verlängerung der Haft sei nicht verhältnismässig, weil Überhaft drohe. Dazu führt er sinngemäss an, dass es beim Vorfall in G.________ (Ortschaft) nicht um schwere Delikte gehe.