milie will (Protokoll der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Eröffnung Festnahme, Fragen 65 und 66), die Fluchtgefahr zu bejahen ist. Vom Beschwerdeführer werden denn auch keine Einwände gegen die Annahme von Fluchtgefahr vorgebracht; in der Beschwerde wird dazu lediglich festgehalten, es werde nicht bestritten, dass mindestens ein Haftgrund vorliege. 5.2 Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob auch die weiteren von der Staatsanwaltschaft angerufenen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr zu bejahen sind.