Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, dass niemand eindeutig habe erkennen können, wie der Beschwerdeführer ein Zimmer betreten habe, steht im Widerspruch zu den Aussagen von J.________. 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht des (jeweils mehrfachen, teils versuchten) Diebstahls und Hausfriedensbruchs beim Beschwerdeführer gestützt auf das auffällige Verhalten, das er und sein Mitbeschuldigter – den er eingestandenermassen kennt – auf dem Weg zum Altersheim an den Tag gelegt haben, den Umstand, dass sie das Heim getrennt betreten und auch wieder