Weiter ist auch unerheblich, dass H.________ sich offenbar nicht mehr als Privatkläger am Verfahren beteiligen will, zumal es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen (versuchten) Diebstählen um Offizialdelikte handelt. 4.4.3 Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, dass niemand eindeutig habe erkennen können, wie der Beschwerdeführer ein Zimmer betreten habe, steht im Widerspruch zu den Aussagen von J.________.