4.4.2 Dass H.________ und L.________ anlässlich der mit ihnen rund einen Monat nach dem Ereignis durchgeführten Einvernahmen Erinnerungslücken aufweisen bzw. sich nicht mehr an die genaue Bargeldstückelung des von ihnen angegebenen Deliktsguts erinnern konnten, lässt sich aufgrund ihres hohen Alters, des damit verbundenen schlechten Gesundheitszustandes sowie der zwischenzeitlich vergangenen Zeit erklären. Am zuvor in E. 4.3 beschriebenen dringenden Tatverdacht ändert sich dadurch nichts, handelt es sich doch bei der Bargeldstückelung nicht um das einzige tatverdachtsbegründende Element. Weiter ist auch unerheblich, dass H._____